Bitte lesen Sie sich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen vor dem Kaufabschluss aufmerksam durch. Gerne realisieren wir Ihr Design-Projekt!
1.
Geltungsbereich
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Die
vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) gelten für sämtliche unserer Rechtsgeschäfte und für alle unserer Lieferungen und Leistungen.
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Unsere
Angebote, Auftragsbestätigungen, Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.
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Die AGB
gelten auch dann, wenn sie einem Erstauftrag zugrunde gelegt wurden und sie nicht ausdrücklich einer weiteren Geschäftsverbindung oder bei wiederkehrenden Leistungen und Bestellungen auf
Abruf dem späteren Auftrag zugrunde gelegt wurden.
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Diese
gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Erteilung des Auftrages oder der Entgegennahme der Ware
oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
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Abweichende Allg.
Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner/Kunden gelten nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung.
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Die AGB
sind jederzeit auf unserer Webseite www.wohnen-zehentner.at abrufbar.
2.
Kalkulationen, Angebote
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Alle
Angebote des Auftragnehmers und der darin enthaltenen Preise sind unverbindlich. Aufträge und Bestellungen sind erst bindend, wenn deren Annahme vom Auftraggeber schriftlich bestätigt
werden.
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Für die
Richtigkeit der Angebote/Kalkulationen können wir keine Gewähr leisten, diese sind immer unverbindlich und freibleibend, und zwar hinsichtlich aller darin enthaltenen Daten einschließlich des
Preises und Lieferzeiten.
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Sämtliche Angebots-
und Projektunterlagen (einschließlich Pläne, Visualisierungen und Zeichnungen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches) dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers weder vervielfältigt noch
an Dritte weitergegeben werden und bleiben im geistigen Eigentum unseres Unternehmens. Jede Verwertung, Vervielfältigung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung unseres Unternehmens. Bei ihrer
Verwendung ohne unsere Zustimmung ist unser Unternehmen zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr von 30 % der Voranschlagssumme berechtig
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Die
Erstellung eines Angebotes ist kostenfrei. Sollte für einen Kostenvoranschlag ein Entgelt in Rechnung gestellt werden, so weisen wir unseren Vertragspartner vorab schriftlich darauf hin.
Sollte es zu einer Auftragserteilung kommen, werden die Kosten für den Kostenvoranschlag abgezogen.
3.
Vertragsabschluss
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Ein
Vertrag kommt mit Annahme des Angebotes oder des Auftrages durch den Kunden zu Stande. erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder die Absendung unserer Lieferung zustande.
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Der
Inhalt der Auftragsbestätigung ist vom Vertragspartner zu prüfen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Abweichungen zu der von ihm übermittelten Nachricht unverzüglich schriftlich zu melden.
Anderenfalls kommt das Rechtsgeschäft mit unserem in der Auftragsbestätigung bestätigten Inhalt zustande.
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Von
diesen AGB abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn wir diese schriftlich in der Auftragsbestätigung bestätigt haben. Abweichende schriftliche oder mündliche Zusagen unserer
Mitarbeiter sind nur gültig, wenn diese von einem Geschäftsführer schriftlich bestätigt wurden.
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Bei
Verbrauchergeschäften haben wir in angemessener Frist, längstens jedoch binnen 14 Tagen ab Erteilung des Auftrags dem Vertragspartner die Auftragsbestätigung zu übermitteln, anderenfalls ist
der Vertragspartner nicht mehr an den Auftrag oder das Angebot gebunden.
4. Preise-,
Preisänderungen/Kostenerhöhungen/Zahlung/Zahlungsverzug
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Die
angegebenen Preise verstehen sich in € (Euro) inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (Bruttopreise).
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Sind
während der Auftragserfüllung zusätzliche Leistung auszuführen, die nicht ausdrücklich beauftragt waren, sind wir zu solchen Leistungen mangels gesonderten Angebots zu einem angemessenen
Entgelt auf Basis des angefallenen Aufwandes ausdrücklich beauftragt und berechtigt. Das gilt auch für Zusatzleistungen, die vom Vertragspartner während der Ausführung in Auftrag gegeben oder
angeordnet werden und für die er kein gesondertes Angebot erhalten hat.
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Auch bei
Pauschalpreisvereinbarungen, welche immer schriftlich und ausdrücklich als solche bezeichnet vereinbart werden, ist niemals die Leistung pauschaliert (unechter Pauschalpreis).
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Angebote
und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet; auf auftrags-spezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit unseres Unternehmens liegen, kann kein Bedacht genommen
werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen mit mehr als 15 Prozent des Auftragswertes ergeben, so wird unser Unternehmen den Kunden
unverzüglich verständigen.
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Sollte
der Kunde binnen einer Woche keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behält sich unser Unternehmen
vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.
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Dem
Zahlungsplan laut Kostenvoranschlag ist Folge zu leisten. Sollte kein Zahlungsplan vereinbart worden sein, gelten hiermit 50 % der Auftragssumme bei Auftragserteilung als vereinbart. Sollte
der Vertragspartner die Anzahlung nicht fristgerecht leisten, trifft uns keine Liefer- oder Leistungsverpflichtung.
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Anzahlungsrechnungen,
Teilrechnungen und Rechnungen für Ergänzungsaufträge sind binnen 7 Tagen ab Erhalt zur Zahlung fällig.
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Zahlungsziel der
Schlussrechnung beträgt 14 Tage, sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist. Ein Skonto muss schriftlich vereinbart sein.
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Alle
Zahlungen haben spesen- und abzugsfrei zu erfolgen. Die Zahlung ist nur dann fristgerecht geleistet, wenn wir am Fälligkeitstag über die Zahlung verfügen können.
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Bei
einem Zahlungsverzug sind wir berechtigt, € 30,00 pro Mahnung und Verzugszinsen welche jeweils 8% über dem, dem Auftragnehmer verrechnetem Bankkreditzinssatz liegen in Rechnung zu stellen.
Alle Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (inklusive Inkasso- und Anwaltskosten) werden dem Auftragsgeber übertragen.
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Weitere
Lieferungen bzw. Leistungen werden nur gegen Vorauskassa durchgeführt. Darüber hinaus sind wir berechtigt Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder unbeschadet allfälliger
Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten.
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Die
Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gewährleistungs- und Garantieansprüchen bzw. sonstiger Gegenansprüche oder Geltendmachung von Garantieansprüchen usw. ist ausgeschlossen.
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Eingeräumte
Rabatte oder Nachlässe gelten nur bei fristgerechter und vollständiger Zahlung.
5.
Lieferung/Gefahrenübergang/Annahmeverzug
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Alle
angegeben Liefertermine gelten als unverbindliche und voraussichtliche Termine. Ein genauer Liefertermin kann erst 14 Tage vor Lieferung zugesagt werde.
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Die
Lieferfrist beginnt erst mit Vertragsabschuss zu laufen und wenn der Vertragspartner alle ihm obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen erfüllt und die geforderte
Anzahlung geleistet hat.
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Behördliche und etwa
für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Vertragspartner zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist
entsprechend.
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Wir sind
berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.
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Wir sind
berechtig die Lieferfrist bis zu 10 Tage zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde, nach Setzung einer mindestens dreiwöchigen Nachfrist, vom Vertrag
zurückzutreten.
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Soweit
unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie z.B. alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese
jedoch jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug,
Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur
Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
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Alle
Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Kunden über (Gefahrenübergang). Als Zeitpunkt der Erfüllung gilt bei Lieferungen ab Werk der Erhalt der
Nachricht der Versandbereitschaft zuzüglich einer angemessenen Abholfrist von höchstens zwei Wochen, in den anderen Fällen der Übergang der Verfügungsmacht.
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Zum
vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin nicht abgenommene Waren werden für die Dauer von maximal 8 Wochen auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners gelagert. Gleichzeitig sind wir
berechtigt, auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten Im Falle einer Verwertung gilt
eine Vertragsstrafe von 10 % des Warenwertes (exkl. USt) als vereinbart. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadenersatzes bleibt uns vorbehalten.
6.
Verzug/Rücktritt
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Im Falle
eines von uns zu vertretenden Verzuges ist der Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er nach eingetretenem Verzug schriftlich eine angemessene Nachfrist für die
Lieferung der Ware oder die Erbringung der Leistung setzt und unter einem den Rücktritt vom Vertrag nach erfolgtem Ablauf der Nachfrist androht. Die Nachfrist ist dann angemessen, wenn sie 50
% der ursprünglichen Liefer- oder Leistungsfrist nicht unterschreitet. Ein Verzug mit geringfügigen oder unwesentlichen (Teil-)Leistungen oder Waren berechtigt nicht zum Rücktritt.
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Setzt
sich ein Vertrag aus Lieferungen und Werkleistungen zusammen, die in keinem zwingenden Zusammenhang stehen, dann kann der Vertragspartner nur vom jenem Vertragsteil zurücktreten, mit dem wir
in Verzug sind.
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Im Falle
des von uns zu vertretenden Verzuges und des berechtigten Rücktritts des Vertragspartners hat dieser nur Anspruch auf Schadenersatz, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen den Verzug
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die Haftung für Verzugsschäden ist bei grober Fahrlässigkeit betraglich mit 1 % des Wertes der in Verzug befindlichen Lieferung oder
Leistung, maximal jedoch 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der nicht rechtzeitig geliefert wurde, begrenzt. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch ist
ausgeschlossen.
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Alle
gelieferten Waren und erbrachten Leistungen, die vom Rücktritt nicht betroffen sind, sind vereinbarungsgemäß zu ersetzen.
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Wir sind
bei unverschuldeten Betriebsstörungen von uns oder unserer Lieferanten, Elementarereignissen, Streiks und sonstige von uns nicht zu vertretende oder unvorhersehbare Umstände berechtigt, unter
Ausschluss sämtlicher Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüche die Lieferfrist zu verlängern oder gänzlich oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch
dann, wenn wir uns zu diesem Zeitpunkt bereits in Verzug befunden haben. Der Rücktritt kann ausdrücklich auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung erklärt
werden.
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Jedenfalls sind wir
bei einem Rücktritt berechtigt, bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und Zahlung zu fordern. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom
Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für von uns erbrachte Vorarbeitshandlungen. Alternativ können wir auch die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände verlangen.
7.
Eigentumsvorbehalt
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Alle
gelieferten Waren verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller von uns erbrachten Leistungen, einschließlich Zinsen, Mahnspesen und Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung unser
Eigentum. Dies gilt auch für Einbauten, die ohne Schädigung der Substanz demontiert werden können.
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Der
Vertragspartner tritt hiermit an uns zur Sicherung von unserer Kaufpreisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder
vermischt wurde, ab und verpflichtet sich einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Auf Verlangen hat uns der Vertragspartner die abgetretene
Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle für unsere Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der
Abtretung zu machen. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware, zu Gunsten Dritter ist ohne Zustimmung ausgeschlossen. Eine Pfändung der Ware durch Dritte ist dem Auftragnehmer
unverzüglich bekannt zu geben.
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Außerdem
sind wir berechtigt, bei einem Zahlungsverzug des Vertragspartners die im Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.
Sofern nicht schriftlich Gegenteiliges vereinbart wurde, ist der Vertragspartner verpflichtet, hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen für die Dauer unseres
Eigentumsvorbehaltes auf eigene Kosten eine ausreichende Versicherung gegen Elementarereignisse, Diebstahl und Einbruch abzuschließen. Ansonsten haftet der Vertragspartner selbst für alle aus
der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung resultierenden Schäden.
8.
Gewährleistung
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Die
Gewährleistung erfolgt primär durch Verbesserung oder Austausch der Leistung (nach unserer Wahl) innerhalb angemessener Frist. Ist eine Verbesserung oder ein Seite 2 von 2 Austausch nicht
möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, so ist eine angemessene Preisminderung zu gewähren.
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Eine
Wandlung steht nur bei unbehebbaren Mängeln, die den Gebrauch wesentlich beeinträchtigen oder gänzlich verhindern, zu. Die Wandlung steht bei teilbaren Aufträgen nur für den mangelhaften
Auftragsteil zu.
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Die
Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem
Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem. Punkt 5.
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§ 924
Satz 2 ABGB wird abbedunden, weshalb der Vertragspartner immer beweisen muss, dass der Mangel im Zeitpunkt der Übergabe (Gefahrenübergang) vorhanden war.
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Der
Mangel muss schriftlich unter Angabe und möglichst genauer Beschreibung des Mangels angezeigt werden.
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Für
gebrauchte Waren wird die Gewährleistung gänzlich ausgeschlossen. Ebenso wird die Gewährleistung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner oder ein nicht von uns ausdrücklich ermächtigter
Dritter an den gelieferten oder montierten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.
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Sind die
vom Mangel betroffenen Teile von jemand anderen als unserem Unternehmen verändert worden, es sei denn, bei Notreparaturen oder bei Verzug unseres Unternehmens mit der Verbesserung, so sind
die Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung erloschen.
9.
Haftung
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Wir
haften für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit,
der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Gewinnen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Vertragspartner sind ausgeschlossen.
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Hält der
Vertragspartner allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (laut Betriebsanleitung) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen nicht ein, ist jeder Schadenersatz
ausgeschlossen. Hierzu zählt auch die Nichteinhaltung von Wartungsarbeiten an unserem Gewerk.
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Sind
Vertragsstrafen vereinbart, hat der Vertragspartner keinen Anspruch auf einen darüberhinausgehenden Schadenersatz.
10.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
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Die
Urheberrechte aller von uns erstellten Pläne, Skizzen, Zeichnungen, Lichtbilder, etc. verbleiben bei uns. Wir sind auch berechtigt, Lichtbilder von den erbrachten Leistungen und gelieferten
Waren anzufertigen und diese unter Beachtung der Bestimmungen der DSGVO für Werbe- und Marketingmaßnahmen (zB auf unserer Homepage) zu verwenden.
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Wird
eine Ware auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Vertragspartners angefertigt, hat der Vertragspartner uns bei allfälliger Verletzung von
Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
11. Sonstige
Bestimmungen
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Erfüllungsort ist
unser Sitz 5753 Saalbach. Gerichtsstand ist 5700 Zell am See.
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Werden
vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist.
Erweist sich eine Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat unser Unternehmen den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin
aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht bzw. nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.
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Die
Mitarbeiter und Außenstellen des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündliche Neben-abreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages
hinausgehen.
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Sollten
Bestimmungen dieser ABG rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Lauf ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige “rechtsunwirksam, ungültig und/oder nicht gewordene” Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam
und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.
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Für alle
Streitigkeiten, einschließlich solcher über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses zu uns, wird die Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden ordentlichen
Gerichtes in 5700 Zell am See vereinbart.
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Zwischen
den Vertragspartnern wird ausdrücklich die Anwendung österreichischen Rechtes – unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes (zB IPRG, Rom I-VO) und den
UN-Kaufrechtes – vereinbart. Gegenüber einem Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insofern, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Wohnsitz hat, eingeschränkt werden.